Aktuelle Rechtsprechung

Zugang zu Medikamenten für einen schmerzfreien Freitod darf in Ausnahmefällen nicht verwehrt werden

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.A. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten umfasst, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass er seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln kann. Daraus kann sich im extremen Einzelfall ergeben, dass der Staat den Zugang zu einem Betäubungsmittel nicht verwehren darf, das dem Patienten eine würdige und schmerzlose Selbsttötung ermöglicht ( Das BVerwG, hat die Anforderungen an die Formulierung einer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht verdeutlicht.

BVerwG, Urteil vom 2.3.2017, Az. 3 C 19.15

Das ist passiert:

Die Ehefrau des Klägers litt seit einem Unfall im Jahr 2002 unter einer hochgradigen, fast kompletten Querschnittslähmung. Sie war vom Hals abwärts gelähmt, musste künstlich beatmet werden und war auf ständige medizinische Betreuung und Pflege angewiesen. Häufige Krampfanfälle verursachten starke Schmerzen. Wegen dieser von ihr als unerträglich und entwürdigend empfundenen Leidenssituation wollte sie aus dem Leben scheiden. Ihren Sterbewunsch hatte sie mit ihrem Ehemann, der gemeinsamen Tochter, den behandelnden Ärzten, einem Psychologen, dem Pflegepersonal und einem Geistlichen besprochen. Im November 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte lehnte den Antrag im Dezember 2004 ab, weil eine Erlaubnis mit dem Ziel der Selbsttötung nicht vom Zweck des Betäubungsmittelgesetzes gedeckt sei. Im Februar 2005 reisten der Kläger und seine Frau in die Schweiz, wo sie sich mit Unterstützung eines Vereins für Sterbehilfe das Leben nahm.

Der Ehemann der verstorbenen Frau klagte vergeblich durch sämtliche Instanzen mit dem Ziel, festzustellen, dass der Bescheid des Bundesinstituts rechtswidrig gewesen ist. Selbst eine Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Letzten Endes entschied aber der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 19.7.2012, dass der Witwer aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen Anspruch darauf habe, dass die nationalen Gerichte die Begründetheit der Klage prüften. Daraufhin wurde das Klageverfahren wieder aufgenommen und letzten Endes entschied das BVerwG im Revisionsverfahren, dass der Versagungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte rechtswidrig gewesen ist.

Darum geht es:

Im Kern geht es um die Frage, ob das Selbstbestimmungsrecht des Menschen, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i.A. Art. 1 Abs. 1 GG folgt, auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Patienten umfasst, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben beendet werden soll.

Die Entscheidung:

Nach den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes ist es grundsätzlich nicht möglich, den Erwerb eines Betäubungsmittels zum Zweck der Selbsttötung zu erlauben, stellte das BVerwG fest. Aber hiervon ist im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrechts in Extremfällen eine Ausnahme für schwer und unheilbar kranke Patienten zu machen, wenn sie wegen ihrer unerträglichen Leidenssituation frei und ernsthaft entschieden haben, ihr Leben beenden zu wollen und ihnen keine zumutbare Alternative – etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch – zur Verfügung steht. Ihnen darf der Zugang zu einem verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel, das eine würdige und schmerzlose Selbsttötung erlaubt, nicht verwehrt sein. Deshalb hätte das Farm prüfen müssen, ob hier ein solcher Ausnahmefall vorlag, stellte das BVerwG fest.

Diese Prüfung lässt sich nach dem Tod der Frau aber nicht mehr nachholen. Deshalb scheidet eine Zurückverweisung an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsaufklärung aus. Aufgrund des Todes der Frau muss auch nicht mehr festgestellt werden, ob das BfArM zur Erlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Die bisher vorliegende Pressemitteilung sagt wenig bis nichts über die Entscheidungsgründe aus. Deshalb kann man auch noch nicht abschließend etwas über die Praxisbedeutung sagen.

Die Schelte, die das BVerwG aufgrund der Entscheidung bisher getroffen hat, ist deshalb voreilig. Zudem haben unbestimmte Rechtsbegriffe, die das BVerwG hier verwendet hat ihren Sinn, denn sie sind der Interpretation zugänglich. Gerade bei Themen, die weltanschaulich sehr differenziert betrachtet werden können, vermeidet man auf diese Weise ein bloßes Über-den-Kamm-scheren ohne Rücksicht auf die individuelle Lebenssituation.

Mit dem Urteil hat es uns das BVerwG sicher nicht einfach gemacht. Aber es ist auch nicht in erster Linie die Aufgabe von Gerichten, es den Menschen leicht zu machen, sie sollen vielmehr im jeweiligen Einzelfall eine gerechte Entscheidung fällen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 2.3.2017

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