Hätten Sie es gewusst?

Welche Aufgaben hat ein Verfahrenspfleger?

Der Verfahrenspfleger hat die Aufgabe, im betreuungsgerichtlichen Verfahren die Interessen des Betroffenen zu vertreten. Er ist quasi eine Kontrollinstanz der Justiz. Insbesondere kann er im gerichtlichen Verfahren

  • Anträge stellen,
  • Rechtsmittel einlegen,
  • an Anhörungen teilnehmen.

Zu seinen Aufgaben gehört außerdem:

  • dem Betroffenen zu erläutern, wie das gerichtliche Verfahren abläuft,
  • dem Betroffenen sämtliche Inhalte von gerichtlichen Mitteilungen zu erläutern,
  • die Wünsche des Betroffenen an das Gericht zu übermitteln
  • und dementsprechend zwischen Betroffenem und Gericht zu vermitteln.

Rechtliche Grundlage für die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist

  • bei Betreuungsverfahren: § 276 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG),
  • bei Unterbringungsverfahren: § 317 FamFG,
  • bei Sterilisation: § 297 FamFG,
  • bei medizinischen Behandlungen: § 298 FamFG.

Die Bestellung des Verfahrenspflegers endet mit dem Abschluss des Verfahrens, für das er bestellt ist. Es ist nicht zwingende Voraussetzung, dass der Verfahrenspfleger ein Rechtsanwalt ist. Der sog. Werdenfelser Weg, ein verfahrensrechtlicher Ansatz, welcher freiheitseinschränkende Maßnahmen (bspw. Fixierungen) auf ein Minimum zu reduzieren bemüht ist, sieht vor, dass Verfahrenspfleger sachkundig ausgebildet werden und sowohl über juristische als auch über pflegerische Kenntnisse verfügen.

Häufig prüfen Verfahrenspfleger z. B., ob die zwangsweise Unterbringung auf einer geschlossenen Station in einer psychiatrischen Klinik notwendig und rechtens ist. Auch prüft der Verfahrenspfleger, ob die Anbringung eines Bettgitters oder eine eventuelle Fixierung im Pflegeheim notwendig sind.

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