Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere geschäftsfähige, vertrauenswürdige Personen beauftragt, rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber dies selbst nicht mehr kann.

Voraussetzung ist, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung voll geschäftsfähig ist und die Folgen und Tragweite seiner Entscheidung erkennen kann.

Die Vorsorgevollmacht kann sofort Gültigkeit haben oder erst ab einem vorher bestimmten Zeitpunkt gelten.

Eine Vollmacht ist nicht an eine bestimmte Form gebunden, aus Gründen der Beweiskraft der rechtlichen Vertretung wird aber empfohlen, diese schriftlich abzufassen..

Wichtig: (Nur) Wer das Original einer Vollmacht in den Händen hält, kann handeln. Aus diesem Grund ist der Aufbewahrungsort wichtig. Es sollte sichergestellt sein, dass die Vorsorgevollmacht dem Berechtigten dann zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird.

Einige abschließende Hinweise:

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden, solange dieser geschäftsfähig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, so kann das Amtsgericht eingeschaltet werden, wenn der Widerruf i. Interesse des Vollmachtgebers liegen würde.

Vollmachten sind Vertrauenssache. Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden, werden nicht von dritten Personen überprüft. Dies hat den Nachteil, dass Vertrauensbruch/ Veruntreuung nicht oder nicht so schnell auffallen.

Weiterführende Links

Zentrales Vorsorgeregister: www.elrv.info
Publikationen zur Vorsorgevollmacht: www.bmjv.de

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