Hätten Sie es gewusst?

Unter welchen Voraussetzungen kann der Betreuer in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen, die der Betreute ablehnt?

Ihr Betreuter ist in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er weigert sich jedoch mangels Krankheitseinsicht, die ärztlich verordneten Medikamente zu nehmen. Könnten Sie als sein Betreuer wirksam in eine Zwangsbehandlung einwilligen?

Ja, allerdings nur innerhalb enger gesetzlicher Voraussetzungen.

Gemäß § 1906 Abs. 3 BGB kann der Betreuer nur einwilligen, wenn

  1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann,
  2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen,
  3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Abs. 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden,
  4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und
  5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.

Der Betreute muss also einerseits einwilligungsunfähig sein, aber dennoch verdeutlichen können, dass er die Behandlung nicht wünscht.

Das Gericht kann die Zustimmung zur Zwangsbehandlung nur erteilen, wenn zuvor von ärztlicher Seite der Versuch unternommen wurde, den Betroffenen umfassend über die ärztliche Maßnahme aufzuklären und dessen Einverständnis einzuholen.

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