Betreuungsverfügung

Der Sinn einer Betreuungsverfügung ist es, Wünsche und Regelungen zu formulieren für eine später einzurichtende rechtliche Betreuung. Diese können sich sowohl auf die Person des Betreuers als auch auf die Ausgestaltung der rechtlichen Vertretung beziehen. Der Betreuungsrichter ist gehalten, diesen Wünschen nachzukommen.

Sie legen also vorab fest, welche Person bei Erforderlich­keit vom Gericht als Ihr gesetz­licher Betreuer bestellt werden soll oder auch, wer dafür nicht in Frage kommt.

Eine Betreuungsverfügung ist zu empfehlen, wenn Sie nicht so weit gehen möchten, einer Person eine Voll­macht zu erteilen.

Die Betreuungsverfügung ermöglicht noch keine rechtliche Vertretung, sondern stellt lediglich eine Willensbekundung dar. Deshalb kann sie auch von geschäftsunfähigen Personen abgefasst werden. Sie kommt erst zur Entfaltung, wenn das zuständige Amtsgericht eine Betreuung tatsächlich anordnet und der vorgeschlagene Betreuer sein Amt annimmt.

Publikationen zur Betreuungsverfügung

Bundesministerium der Justiz: www.bmjv.de

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