AWO Betreuungsverein Koblenz Hauptnaviagtion
Inwieweit werden besondere Wünsche Verstorbener hinsichtlich der Beisetzung bei einer Sozialbestattung übernommen?
In Deutschland gibt es die sogenannte Bestattungspflicht. Das bedeutet, dass normalerweise
die nächsten Familienangehörigen für eine Bestattung ihres Familienmitglieds zu sorgen
haben. Wenn diese jedoch nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen, dann können sie
eine sogenannte Sozialbestattung beim Sozialamt nach § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII
beantragen. Das ist nicht nur möglich, wenn die Angehörigen Bürgergeld oder Sozialhilfe
beziehen. Es genügt, dass die Angehörigen nur über ein geringes Einkommen verfügen.
§ 74 SGB XII besagt, dass die „erforderlichen Kosten“ einer Bestattung übernommen werden.
Es muss jedoch eine würdevolle Bestattung des Verstorbenen gewährleistet bleiben, die nicht
ärmlich wirkt.
Sollte der oder die Verstorbene sich für eine teure Erdbestattung entschieden haben oder
haben sich aufgrund des mutmaßlichen Willens des oder der Verstorbenen die Angehörigen
dafür entschieden, werden dafür auch die Kosten übernommen. Es ist nicht vorgeschrieben,
dass lediglich eine günstigere Urnenbestattung durchgeführt wird.
Haben die Angehörigen aber Wünsche, die luxuriöser sind, dann müssen sie die Differenz selbst tragen. In der Regel
werden folgende Kosten nicht getragen:
• Dauergrabpflege
• Leichenschmaus
• Reisekosten für Trauergäste
• Traueranzeigen
• Trauerkleidung
Es ist aber immer der Einzelfall zu prüfen und auch die jeweiligen Bundesländer haben eigene
Regelungen. Nach dem Bestattungsgesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung von 2025 ist
nach § 11 Abs. 2 für Ort, Art und Durchführung der Bestattung der Wille der verstorbenen
Person maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange
nicht entgegenstehen.
Hinweis: Auch wenn die Bestattung bereits beauftragt oder sogar schon durchgeführt wurde,
können Sie immer noch rückwirkend einen Antrag auf Kostenübernahme stellen.