Hätten Sie es gewusst?

Gibt es die Möglichkeit, mehrere Personen zum Betreuer für einen Betroffenen zu bestellen?

Ja, das Betreuungsgericht kann gemäß § 1899 BGB mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Fall bestimmt das Betreuungsgericht, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenkreis betraut wird.

Das Gericht kann mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenkreis betrauen. Diese können die Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Gericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahren verbunden sind. Das Gericht kann mehrere Betreuer auch so bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. In § 1899 Abs. 2 BGB ist ein „klassischer Fall“ der gemeinsamen Betreuerbestellung geregelt: Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen.

Lesen Sie dazu auch den Beitrag Petition zur Streichung von § 1905 (Sterilisation) Bürgerliches Gesetzbuch in der Rubrik News.

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