AWO Betreuungsverein Koblenz Hauptnaviagtion
Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung AWO Koblenz
Was ist eine Kontrollbetreuung?
Eine Kontrollbetreuung besteht neben einer Bevollmächtigung. Diese Betreuung kann vom Gericht angeordnet werden, wenn es der Auffassung ist, dass der Vollmachtgeber krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu kontrollieren und wenn aufgrund besonderer Umstände ein konkretes Bedürfnis zur Überwachung besteht. Für diesen Fall sieht § 1896 Abs. 3 BGB vor, dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden kann, dessen Aufgabenkreis die Wahrnehmung von Rechten des Betreuten gegenüber dessen Bevollmächtigten ist. Dieser Betreuer kann als Kontrollbetreuer oder als Vollmachts- oder Überwachungsbetreuer bezeichnet werden.
Ein Betreuer darf aber nur bestellt werden, soweit die Betreuerbestellung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können, also ist gem. § 1896 Abs. 2 BGB eine Vorsorgevollmacht vorrangig gegenüber der Bestellung eines Betreuers.