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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Zum 01.07.2022 wird sie digital und ab dem 01.06.2022 können Sie sich nicht mehr telefonisch krankmelden

Zur Reduzierung des Ansteckungsrisikos während der Hochphase der Pandemie gab es die mehrfach verlängerte Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen. Wir haben Sie in dem Newsletter 3/2021 darüber informiert. Zum 31.5.2022 ist diese Möglichkeit ausgelaufen. Aber dennoch vereinfacht sich das Krankmeldungsverfahren für Arbeitnehmer.

Nun gelten wieder die üblichen Regelungen zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Sie oder Ihr/e Betreut:er müssen sich persönlich einem Arzt vorstellen, der dann aufgrund seines Eindrucks über Ihre Arbeitsunfähigkeit entscheidet. Dieser persönliche Eindruck kann auch aufgrund einer Videosprechstunde gewonnen werden, aber nicht mehr aufgrund einer telefonischen Diagnose.

Zum 01.07. wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung digital. Sie wird dann von der jeweiligen Praxis über die Krankenkasse direkt an den Arbeitgeber übermittelt. Das spart viel Papier. Sie tragen keine Sorge und Verantwortung mehr dafür, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig im Betrieb abgeben. Jedoch müssen Sie oder Ihr/e Schutzbefohlene/r sich auch ohne Abgabe der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber bzw. dem Vorgesetzten und in der Personalabteilung krankmelden. Dafür genügt eine entsprechende E-Mail bzw. ein Anruf.

Erkranken Sie über den Zeitraum hinaus, der im Attest vorgesehen ist, müssen Sie eine ärztliche Folgebescheinigung beibringen. Auch diese wird dann digital versendet. Zudem müssen Sie in diesem Fall wieder Ihren Vorgesetzen bzw. die Personalabteilung informieren.

Tipp: Heben Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für sich und auch für Ihr/e Betreuten auf.
Denn sie dient als Nachweis, wenn der Datenaustausch gestört ist.

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