Aktuelle Rechtsprechung

Das Amt des Betreuers ist unvererblich – mit allen Konsequenzen

Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld festgesetzt werden.

BGH, Beschl. v. 26.07.2017, XII ZB 515/16

Das ist passiert:

Eine Ehefrau war bis zu ihrem Tod zur Betreuerin bestellt. Ihr Ehemann war ihr Alleinerbe. Nach dem Tod seiner Frau forderte ihn das Amtsgericht auf, eine Schlussabrechnung einzureichen und es wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € angedroht, falls er seinen Pflichten nicht innerhalb von drei Wochen nachkommen würde. Der Witwer wies darauf hin, dass er sämtliche Unterlagen bereits herausgegeben hat und lehnte die Abgabe eines Rechenschaftsberichts ab. Daraufhin setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € fest. Mit einer Rechtsbeschwerde möchte der Witwer die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung erreichen.

Darum geht es:

Es geht es um die Frage, wann das Betreueramt endet und ob der Erbe des Betreuers als Gesamtrechtsnachfolger dazu verpflichtet werden kann, die betreuungsrechtlichen Verpflichtungen zu übernehmen.

Die Entscheidung:

Endet das Betreueramt durch den Tod des Betreuers, kann gegen dessen Erben wegen Nichterfüllung der betreuungsgerichtlichen Anordnung, gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine Schlussrechnung einzureichen, kein Zwangsgeld nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1837 Abs. 3 BGB festgesetzt werden. Der BGH hat folgerichtig den Beschluss des Landgerichts aufgehoben.

Zwar kann das Amtsgericht gegenüber dem aktiven Betreuer Zwangsmaßnahmen ergreifen, um ihn zur Durchführung seiner Aufgaben zu veranlassen. Die gerichtliche Aufsichtspflicht und die damit verbundene Befugnis des Betreuungsgerichts zur Festsetzung eines Zwangsgeldes enden allerdings grundsätzlich mit der Beendigung der Betreuung oder der Beendigung des Amts des Betreuers. Nur soweit zur Abwicklung der Betreuung noch Tätigkeiten des ehemaligen Betreuers erforderlich sind, bleiben die Aufsichtspflicht und die damit verbundenen Befugnisse des Betreuungsgerichts bestehen. Deshalb kann das Betreuungsgericht insbesondere den ehemaligen Betreuer durch Zwangsgelder dazu anhalten, gemäß §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1892 Abs. 1 BGB eine formal ordnungsgemäße Schlussrechnung einzureichen. Diese Befugnis endet aber mit dem Tod des Betreuers und erstreckt sich nicht auf seine Erben, denn das Amt des Betreuers ist ein höchstpersönliches und kann nicht vererbt werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach herrschender Meinung. der Erbe des Betreuers in die Pflicht aus §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1890 Satz 1 BGB eintreten muss. Nach diesen Vorschriften hat der Betreuer nach der Beendigung seines Amtes dem Betreuten das verwaltete Vermögen herauszugeben und über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen. Hierbei handelt es sich indes um privatrechtliche Ansprüche des Betreuten gegen den ehemaligen Betreuer, für deren Erfüllung dessen Erben nach § 1922 BGB eintreten müssen.

Das bedeutet die Entscheidung für die Praxis:

Stirbt der Betreuer, dann endet damit auch sein Amt. Die Erben sollten die Unterlagen über die Betreuung dem Amtsgericht übergeben. Auf keinen Fall sollten sie betreuungsrechtliche Aufgaben übernehmen oder Auflagen des Gerichts bezüglich der Betreuung erfüllen. Sie sind aber dazu verpflichtet, nach §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1894 Abs. 1 BGB den Tod des Betreuers unverzüglich gegenüber dem Betreuungsgericht anzuzeigen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – XII ZB 515/16

Top