Hätten Sie es gewusst?

Darf ein Einwilligungsvorbehalt gegen den Willen des Betreuten angeordnet werden?

Nein, das hat zuletzt der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.2.2021 (Az. XII ZB 503/20) klargestellt.

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nur dann angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Einwilligungsvorbehalt kann je nach den Umständen auf einen einzelnen Vermögensgegenstand oder eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt werden. Dabei muss das Gericht, das den Einwilligungsvorbehalt anordnet, bei seinen Ermittlungen dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei dem Einwilligungsvorbehalt um einen gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen handelt, der sich ohne konkrete Feststellungen nicht rechtfertigen lässt. Das bedeutet vor allem, dass der Betroffene zwingend angehört werden muss.

Zwar enthält § 1903 BGB, der die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts regelt, keinen Verweis auf einen freien Willen, dennoch ist die Auffassung der Rechtsprechung eindeutig.

Es ist deshalb nur folgerichtig, dass mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts ein neuer § 1835 Abs. 1 BGB-neu eingefügt wird, in dem diese Rechtsprechung nun auch gesetzlich festgehalten wird. Gegen den freien Willen des volljährigen Betreuten darf dann kein Einwilligungsvorbehalt mehr angeordnet werden. Die Betreuungsrechtsreform tritt am 1.1.2023 in Kraft.

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