Hätten Sie es gewusst?

Was ist das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)?

Das Betreuungsorganisationsgesetz ist Teil der Betreuungsrechtsreform, die am 01.01.2023 in Kraft tritt. Sie finden es in Artikel 9 des neuen Gesetzestextes. Das Betreuungsorganisationsgesetz ersetzt das bisherige Betreuungsbehördengesetz und geht noch darüber hinaus. Unter anderem werden in Abschnitt 3 und den §§ 21, 22 des reformierten Betreuungsrechtsgesetzes die Voraussetzungen für die ehrenamtliche Führung einer Betreuung genannt sowie der Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung durch die Betreuungsvereine erläutert.

§ 21 Voraussetzung für eine ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Voraussetzung für die Führung einer Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer ist die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit. § 23 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

(2) Zur Feststellung seiner persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit hat der ehrenamtliche Betreuer der zuständigen Behörde ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung, die jeweils nicht älter als drei Monate sein sollen, vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern er im Wege der einstweiligen Anordnung nach den §§ 300 und 301 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer bestellt wird.

§ 22 Abschluss einer Vereinbarung über Begleitung und Unterstützung

(1) Ein ehrenamtlicher Betreuer kann eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem anerkannten Betreuungsverein oder hilfsweise nach § 5 Absatz 2 Satz 3 mit der zuständigen Behörde abschließen.

(2) Eine Person, die ehrenamtlich Betreuungen führen möchte und keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Betroffenen hat, soll vor ihrer ersten Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer eine Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen.

Noch mal zusammengefasst:

  • Ehrenamtliche Betreuer:innen müssen ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis vorlegen, es sei denn, sie sind im Wege der einstweiligen Anordnung und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum vorläufigen Betreuer:in bestellt.
  • Möchten Sie ehrenamtliche Betreuungen führen und haben Sie keine persönliche Bindung zu dem Betroffenen, müssen Sie vor Ihrer ersten Bestellung eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung vorlegen. Wir helfen Ihnen gerne bei der Formulierung einer solchen Vereinbarung.
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