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Fragen zur Corona-Impfung im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Betreuung

Viele Menschen mit einer rechtlichen Betreuung oder einem Bevollmächtigten werden aller Voraussicht nach zu den ersten Personen gehören, bei denen eine Impfung erfolgen kann.

Für die Corona-Tests oder Impfungen gelten dieselben Regeln wie für andere ärztliche Maßnahmen: Ein Betreuer muss den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er sich testen oder impfen lässt, unterstützen und ihn ‒ falls dieser nicht einsichtsfähig ist ‒ dabei auch vertreten.

Dabei kommt es, wie stets, auf die Wünsche und gegebenenfalls den mutmaßlichen Willen der betreuten Person an. Bei einer behördlich empfohlenen Impfung mit einem zugelassenen Impfstoff bedeutet das in der Regel, dass der Betreuer nach der Zustimmung der betreuten Person zu einer Impfung fragen bzw. herausfinden muss, ob sie zugestimmt hätte oder ob sie generell oder jedenfalls in diesem Fall ablehnt oder abgelehnt hätte.

Ein rechtlicher Betreuer darf ‒ wie auch sonst ‒ nur dann stellvertretend für die betreute Person in eine Impfung einwilligen, wenn die betreute Person selbst nicht einwilligungsfähig ist und der Betreuer vom Gericht für einen entsprechenden Aufgabenkreis (z. B. Gesundheitssorge) bestellt ist.

Vor einer Vertretungsentscheidung ist zunächst die betreute Person bei ihrer Entscheidungsfindung zu unterstützen.

In Ausnahmefällen kann auch eine betreuungsgerichtliche Genehmigung der Erklärung des Betreuers erforderlich sein, etwa wenn die konkrete Person durch die Impfung oder deren Unterlassen erheblich gefährdet wäre sowie zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt kein Einvernehmen über den Willen der betreuten Person besteht.

Quelle: Pressemitteilung des Betreuergerichtstags e.V. vom 4.12.2020, www.bgt-ev.de

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